Vertiefung zum Öffentlichen Baurecht - Exam.pdf

Vertiefung zum Öffentlichen Baurecht - Exam
Vertiefung zum Öffentlichen Baurecht - Exam Aufgabe 1) Antragstellung und notwendige Unterlagen im Baugenehmigungsverfahren bezieht sich auf die Einreichung eines Bauantrags sowie die Bereitstellung erforderlicher Dokumente zur Prüfung und Genehmigung eines Bauvorhabens durch die zuständige Behörde. Antragstellung: Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Behörde. Notwendige Unterlagen: Baubeschre...

© StudySmarter 2024, all rights reserved.

Vertiefung zum Öffentlichen Baurecht - Exam

Aufgabe 1)

  • Antragstellung und notwendige Unterlagen im Baugenehmigungsverfahren bezieht sich auf die Einreichung eines Bauantrags sowie die Bereitstellung erforderlicher Dokumente zur Prüfung und Genehmigung eines Bauvorhabens durch die zuständige Behörde.
  • Antragstellung: Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Behörde.
  • Notwendige Unterlagen: Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen, Berechnung des umbauten Raums, ggf. Standsicherheitsnachweis, Wärme- und Schallschutznachweis, Entwässerungsplan.
  • Formulare: Offizielle Formulare der örtlichen Baubehörde verwenden.
  • Prüfung: Vollständigkeit und Korrektheit der Unterlagen werden durch die Behörde überprüft.
  • Fristen: Bearbeitungsfristen beachten, die je nach Bundesland variieren können.

a)

1. Überprüfe die folgenden Bauunterlagen:

  • Baubeschreibung: Ein detaillierter Bericht, der das geplante Bauvorhaben beschreibt.
  • Lageplan: Ein Plan, der das Grundstück und seine Umgebung zeigt.
  • Bauzeichnungen: Technische Zeichnungen der geplanten Bauwerke.
  • Berechnung des umbauten Raums: Berechnung des gesamten Bauvolumens.
  • Standsicherheitsnachweis: Ein Dokument, das die Stabilität der geplanten Bauwerke nachweist.
  • Wärme- und Schallschutznachweis: Nachweise über den Wärmeschutz und den Schallschutz der Bauwerke.
  • Entwässerungsplan: Ein Plan, der das Entwässerungssystem des geplanten Bauvorhabens zeigt.
Welches dieser Dokumente ist nicht zwingend erforderlich, wenn das Bauvorhaben eine kleine Gartenhütte betrifft, und warum?

Lösung:

  • Baubeschreibung: Dieser Bericht ist notwendig, da er das geplante Bauvorhaben beschreibt, selbst wenn es sich um eine kleine Gartenhütte handelt.
  • Lageplan: Ebenfalls erforderlich, da er das Grundstück und seine Umgebung zeigt, was für jede Form von Bauvorhaben wichtig ist.
  • Bauzeichnungen: Diese sind auch notwendig, um die technischen Details der Gartenhütte darzustellen.
  • Berechnung des umbauten Raums: Auch diese Berechnung ist erforderlich, um das gesamte Bauvolumen zu dokumentieren, unabhängig von der Größe des Bauvorhabens.
  • Standsicherheitsnachweis: Dieses Dokument ist nicht zwingend erforderlich für eine kleine Gartenhütte, da die Standsicherheit bei kleineren Bauvorhaben, die keine große Traglast haben, in der Regel keine Rolle spielt und deshalb nicht nachgewiesen werden muss.
  • Wärme- und Schallschutznachweis: Diese Nachweise sind ebenfalls nicht zwingend erforderlich für eine Gartenhütte, da solche kleinen Bauwerke in der Regel nicht für Wohnzwecke genutzt werden und daher Wärmeschutz und Schallschutz nicht relevant sind.
  • Entwässerungsplan: Ein Entwässerungsplan ist in der Regel nicht notwendig für eine kleine Gartenhütte, da der Wasserablauf bei solch kleinen Bauvorhaben meist unkompliziert ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Standsicherheitsnachweis, der Wärme- und Schallschutznachweis sowie der Entwässerungsplan für eine kleine Gartenhütte nicht zwingend erforderlich sind, da die Gesetzgebung solch kleine Bauvorhaben oft von diesen Anforderungen befreit.

b)

2. Berechnung des umbauten Raums: Gegeben ist ein Bauvorhaben, das ein Rechteck mit den Maßen 10 m x 20 m Grundfläche und einer Höhe von 7 m umfasst. Berechne den umbauten Raum. Verwende folgende Formel für das Bauvolumen:

berechneter_umbauter_Raum = Grundfläche * Höhe 

Lösung:

Um den umbauten Raum für das Bauvorhaben zu berechnen, verwenden wir die gegebene Formel:

berechneter_umbauter_Raum = Grundfläche * Höhe 

Schritte zur Berechnung:

  • Grundfläche: Die Grundfläche des Rechtecks beträgt 10 m x 20 m.
  • Höhe: Die Höhe des Gebäudes beträgt 7 m.

Nun setzen wir die Werte in die Formel ein:

berechneter_umbauter_Raum = 10 m * 20 m * 7 m

Das ergibt:

berechneter_umbauter_Raum = 200 m² * 7 m = 1400 m³

Der umbaute Raum des Bauvorhabens beträgt somit 1400 Kubikmeter (m³).

Aufgabe 2)

Die Stadt Erlangen plant die Entwicklung eines neuen Wohngebiets. Im Rahmen dieses Vorhabens werden folgende Planungsschritte und Instrumente berücksichtigt: Baugesetzbuch (BauGB), Flächennutzungsplan (FNP) und Bebauungsplan (B-Plan). Die Stadtverwaltung hat beschlossen, zunächst einen Flächennutzungsplan zu erstellen, der die beabsichtigte Bodennutzung des gesamten Gemeindegebiets darstellt. Später soll für das konkrete Bauvorhaben ein Bebauungsplan entwickelt werden.

a)

Erläutere die hierarchische Struktur der Planungsinstrumente (BauGB, FNP, B-Plan) und wie diese Instrumente zusammenarbeiten, um die Stadtentwicklung zu steuern. Gehe detailliert auf die Funktion und Rechtswirkung jedes Instruments ein.

Lösung:

Hierarchische Struktur der Planungsinstrumente in der Stadtentwicklung:

  • Baugesetzbuch (BauGB):

Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet die rechtliche Grundlage für die Raumordnung und Stadtplanung in Deutschland. Es gibt die grundlegenden Regelungen und Rahmenbedingungen vor, an die sich alle weiteren Planungsinstrumente halten müssen. Das BauGB regelt unter anderem die Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sowie Verfahren zur Bürgerbeteiligung und die Rechtswirkungen dieser Pläne.

  • Flächennutzungsplan (FNP):

Der Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan. Er stellt die beabsichtigte Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in groben Zügen dar, ohne jedoch rechtsverbindliche Festsetzungen für den einzelnen Bürger zu treffen. Der FNP zeigt z.B. Wohnbauflächen, Gewerbegebiete, Grünflächen und Verkehrsflächen. Seine Hauptfunktion besteht darin, die Grundlage für die nachfolgenden Bebauungspläne zu schaffen und eine übergeordnete Entwicklungsrichtung vorzugeben. Der FNP ist behördenverbindlich, das heißt, er bindet die öffentliche Verwaltung bei weiteren Planungen.

  • Bebauungsplan (B-Plan):

Der Bebauungsplan (B-Plan) ist ein verbindlicher Bauleitplan, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird. Er konkretisiert die Planungen des FNP für ein bestimmtes Gebiet und enthält rechtsverbindliche Festsetzungen, die für die Bürger direkt geltendes Recht sind. Der B-Plan regelt im Detail, wie Grundstücke bebaut und genutzt werden dürfen, und trifft Bestimmungen zu z.B. Bauweise, Bebauungshöhe und Nutzungsarten. Der Bebauungsplan wird genehmigt und öffentlich bekannt gemacht, wodurch er Rechtskraft erlangt.

Zusammenwirken der Planungsinstrumente:

Die hierarchische Struktur der Planungsinstrumente stellt sicher, dass die Stadtentwicklung in einem geordneten und gesetzlich abgesicherten Rahmen abläuft:

  • Auf der obersten Ebene gibt das BauGB die grundlegenden Regelungen und Verfahrensweisen vor.
  • Der Flächennutzungsplan leitet sich aus dem BauGB ab und stellt die Strategien für die gesamte Gemeinde dar. Er dient als Grundlage und Orientierung für die detaillierteren Planungen im Bebauungsplan.
  • Der Bebauungsplan konkretisiert die Planungen des FNP für einzelne Teilbereiche und setzt diese rechtsverbindlich um.

Durch diese abgestufte Planung wird sichergestellt, dass die Stadtentwicklung koordiniert und zielgerichtet erfolgt, wobei übergeordnete Ziele und rechtliche Anforderungen eingehalten werden und gleichzeitig klare und verbindliche Regelungen für die konkrete Baupraxis gegeben werden.

b)

Angenommen, ein Bürger der Stadt Erlangen möchte auf seinem Grundstück, das im neuen Wohngebiet liegt, ein Mehrfamilienhaus errichten. Analysiere, welche rechtlichen Schritte und Prüfungen erforderlich sind, bevor der Bau beginnen kann. Berücksichtige dabei die Bedeutung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans in deinem Lösungsweg.

Lösung:

Rechtliche Schritte und Prüfungen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses:

Wenn ein Bürger der Stadt Erlangen ein Mehrfamilienhaus in dem neu geplanten Wohngebiet errichten möchte, sind mehrere rechtliche Schritte und Prüfungen notwendig, um sicherzustellen, dass das Bauvorhaben den geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hierbei spielen sowohl der Flächennutzungsplan (FNP) als auch der Bebauungsplan (B-Plan) eine entscheidende Rolle.

  • Prüfung des Flächennutzungsplans (FNP):

Der Flächennutzungsplan gibt eine allgemeine Übersicht über die beabsichtigte Bodennutzung des gesamten Gemeindegebiets. Zunächst muss geprüft werden, ob das Grundstück des Bürgers im FNP als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Im FNP werden die Nutzungsarten wie Wohnflächen, Gewerbeflächen, Grünflächen, etc. dargestellt. Ist das Grundstück als Wohnbaufläche vorgesehen, ist dies ein erster Hinweis darauf, dass eine Wohnbebauung grundsätzlich möglich ist. Allerding ist der FNP nicht rechtsverbindlich für den Bürger, sondern dient der Orientierung und behördlichen Planung.

  • Prüfung des Bebauungsplans (B-Plan):

Der Bebauungsplan ist das entscheidende Instrument, da er rechtsverbindliche Festsetzungen enthält. Dieser Plan konkretisiert die Aussagen des FNP und legt im Detail fest, was auf den einzelnen Grundstücken gebaut werden darf. Der Bürger muss prüfen (lassen), ob sein Bauvorhaben im Einklang mit den Festsetzungen des B-Plans steht. Folgende Aspekte könnten hierbei relevant sein:

  • Bauweise: Die zulässige Bauweise (z.B. offene Bauweise, geschlossene Bauweise) wird im B-Plan festgelegt.
  • Bebauungshöhe: Es muss überprüft werden, ob das geplante Mehrfamilienhaus innerhalb der erlaubten Bauhöhe liegt.
  • Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ): Diese Kennziffern geben vor, wie viel Fläche des Grundstücks bebaut und wie viel Nutzfläche auf den Geschossen insgesamt zulässig ist.
  • Gestaltungsvorgaben: Eventuell gibt es Vorgaben zur Dachform, Fassadengestaltung oder anderen architektonischen Merkmalen.
  • Nutzungsart: Der B-Plan definiert die zulässige Art der Nutzung, hier speziell für Wohnzwecke.
  • Baurechtliche Genehmigungsverfahren:

Nachdem sichergestellt wurde, dass das Bauvorhaben mit dem FNP und B-Plan übereinstimmt, muss der Bürger eine Baugenehmigung beantragen. Dieser Antrag wird bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht und umfasst u.a. Bauzeichnungen, statische Berechnungen, Brandschutzkonzepte und Nachweise über die Erschließung des Grundstücks (z.B. Wasser- und Stromanschluss). Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Antrag auf Vereinbarkeit mit den Bauvorschriften und erteilt nach positiver Prüfung die Baugenehmigung.

  • Beteiligung von Nachbarn und öffentlichen Stellen:

In manchen Fällen müssen auch Nachbarn und andere öffentliche Stellen (z.B. Denkmalschutzbehörde, Naturschutzbehörde) beteiligt werden. Diese Beteiligung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

  • Bauvorbereitung und Bauüberwachung:

Nach Erhalt der Baugenehmigung kann der Bürger mit den Bauvorbereitungen beginnen. Hierzu gehören u.a. die Baugrunduntersuchung, die Einrichtung der Baustelle und die Abstimmung mit Bauunternehmern. Während der Bauphase findet eine Bauüberwachung durch die Bauaufsichtsbehörde statt, um sicherzustellen, dass das Bauvorhaben gemäß den genehmigten Plänen und den geltenden Vorschriften durchgeführt wird.

Zusammengefasst müssen folgende Schritte und Prüfungen durchgeführt werden:

  • Prüfung des Flächennutzungsplans (FNP): Eignung der Fläche für Wohnbebauung feststellen.
  • Prüfung des Bebauungsplans (B-Plan): Einhaltung aller detaillierten Vorgaben des B-Plans sicherstellen.
  • Einholung der Baugenehmigung: Erstellung und Einreichung aller erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde.
  • Beteiligung von Nachbarn und öffentlichen Stellen: Gegebenenfalls im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.
  • Bauvorbereitung und Bauüberwachung: Einhaltung der genehmigten Pläne und Vorschriften während der Bauphase.

Durch diese Schritte wird gewährleistet, dass das Bauvorhaben im Einklang mit den städtebaulichen Zielen und rechtlichen Vorgaben der Stadt Erlangen erfolgt.

Aufgabe 3)

Die Familie Schmidt plant den Bau eines Gartenhauses auf ihrem Grundstück in Erlangen-Nürnberg. Sie sind sich unsicher, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist oder ob der Bau im Rahmen eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens durchgeführt werden kann. Weiterhin möchten sie im Zuge dieser Planungen auch die Garage des Nachbarn prüfen, die eine ähnliche Genehmigungsfreistellung durchlaufen hat. Erläutern Sie die rechtlichen Anforderungen und Verfahren für die beiden Bauvorhaben nach der BayBO (Bayerische Bauordnung).

a)

1. Prüfe, ob für den Bau des Gartenhauses der Familie Schmidt eine Genehmigungsfreistellung in Betracht kommt. Gehe dabei detailliert auf die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nach der BayBO ein und erläutere, ob diese im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Lösung:

1. Prüfung der Genehmigungsfreistellung für das Gartenhaus der Familie SchmidtUm zu prüfen, ob für den Bau des Gartenhauses der Familie Schmidt eine Genehmigungsfreistellung in Betracht kommt, müssen die rechtlichen Anforderungen und Voraussetzungen nach der BayBO (Bayerische Bauordnung) genauer betrachtet werden:

  • Anforderungen und Voraussetzungen nach der BayBO
    • Bauliche Anlagen und Gebäude: Nach Art. 57 BayBO sind bestimmte bauliche Anlagen und Gebäude genehmigungsfrei, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
    • Größe und Nutzfläche: Für ein Gartenhaus könnte die Größe und Nutzfläche eine Rolle spielen. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 BayBO regelt, dass Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt im Innenbereich und bis 100 m³ Brutto-Rauminhalt im Außenbereich genehmigungsfrei sind, sofern sie bestimmten Anforderungen genügen.
    • Nutzung: Die Nutzung des Gartenhauses darf keine genehmigungspflichtige Nutzung darstellen, wie zum Beispiel eine Wohnnutzung.
    • Bebauungsplan: Das Vorhaben muss sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans richten und darf die Grundzüge der Planung nicht beeinträchtigen.
    • Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften: Das Vorhaben muss die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, insbesondere die Abstandsflächenregelungen und Brandschutzvorschriften.
  • Prüfung im vorliegenden Fall
    • Größe des Gartenhauses: Es ist zu prüfen, ob das geplante Gartenhaus der Familie Schmidt innerhalb der oben genannten Größenbeschränkungen liegt. Angenommen, das Gartenhaus soll eine Grundfläche von 20 m² und eine Höhe von 3 m haben. Damit beträgt der Brutto-Rauminhalt 60 m³ (20 m² x 3 m), was im zulässigen Bereich liegt.
    • Nutzung: Das Gartenhaus soll als Geräteschuppen und für Freizeitnutzung dienen. Es ist keine Wohnnutzung geplant, damit erfüllt es diese Voraussetzung.
    • Bebauungsplan: Das Vorhaben muss mit dem Bebauungsplan der Gemeinde Erlangen-Nürnberg abgestimmt sein. Falls der Bebauungsplan Vorgaben enthält, müssen diese eingehalten werden. Hier sollte die Familie Schmidt die Festsetzungen des Bebauungsplans prüfen.
    • Öffentlich-rechtliche Vorschriften: Das Gartenhaus muss die Abstandsflächenregelungen einhalten, welche in Art. 6 BayBO geregelt sind. Zudem müssen Brandschutzvorschriften beachtet werden. Eine genaue Prüfung ist hier nötig.
  • Ergebnis: Wenn das Gartenhaus der Familie Schmidt die genannten Voraussetzungen erfüllt (Größe, Nutzung, Bebauungsplan, öffentlich-rechtliche Vorschriften), kommt eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 57 BayBO in Betracht. Die Familie Schmidt sollte jedoch vor Baubeginn eine Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde veranlassen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen tatsächlich erfüllt sind.

b)

2. Erkläre die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Genehmigungsfreistellungsverfahren und einem Vereinfachungsverfahren. Erläutere zudem, welche weiteren baurechtlichen Vorschriften trotz einer Genehmigungsfreistellung eingehalten werden müssen, und überprüfe anhand eines konkreten Sachverhalts der geplanten Garage des Nachbarn der Familie Schmidt, ob ein Vereinfachungsverfahren oder eine Genehmigungsfreistellung vorteilhafter wäre.

Lösung:

2. Unterschiede zwischen Genehmigungsfreistellungsverfahren und Vereinfachungsverfahren, sowie Prüfung für die Garage des NachbarnUm die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Genehmigungsfreistellungsverfahren und einem Vereinfachungsverfahren nach der BayBO zu verstehen und die geeignetere Methode für die geplante Garage des Nachbarn der Familie Schmidt zu ermitteln, gehe detailliert auf die folgenden Punkte ein:

  • Genehmigungsfreistellungsverfahren und Vereinfachungsverfahren
    • Genehmigungsfreistellungsverfahren:
      • Gemäß Art. 58 BayBO benötigen bestimmte Gebäude und bauliche Anlagen keine Baugenehmigung, wenn sie die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung erfüllen.
      • Bautätigkeit ist nur zulässig, wenn keine schriftliche Mitteilung der Gemeinde innerhalb eines Monats erfolgt („stillschweigende Genehmigung“).
      • Kein formeller Bauantrag und keine formelle Baugenehmigung erforderlich.
      • Gesetzliche Anforderungen und öffentlich-rechtliche Vorschriften sind unbedingt einzuhalten (z.B. Abstandsflächen, Brandschutz).
    • Vereinfachtes Verfahren:
      • Nach Art. 70 BayBO gilt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren für bestimmte bauliche Anlagen, das weniger Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörde erfordert.
      • Ein Bauantrag muss gestellt werden, und die Bauaufsichtsbehörde prüft lediglich, ob das Bauvorhaben den maßgeblichen baubehördlichen Anforderungen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
      • Andere Belange (z.B. privatrechtliche Nachbarrechte) werden im vereinfachten Verfahren nicht geprüft, bleiben aber bestehen.
  • Weitere baurechtliche Vorschriften trotz Genehmigungsfreistellung
    • Auch bei einer Genehmigungsfreistellung sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten:
      • Abstandsflächen: Vorgaben zu Abständen zu Nachbargrundstücken gemäß Art. 6 BayBO.
      • Brandschutz: Anforderungen an den Brandschutz wie in der BayBO geregelt.
      • Bebauungspläne: Einhaltung der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans.
  • Prüfung der geplanten Garage des Nachbarn
    • Genehmigungsfreistellung: Für eine Garage bis 50 m² Brutto-Grundfläche kommt eine Genehmigungsfreistellung gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 BayBO in Betracht, sofern die Garage im Innenbereich errichtet wird und keine Wohnnutzung vorliegt.
    • Vereinfachtes Verfahren: Bei größeren Garagen oder speziellen baurechtlichen Anforderungen (z.B. besondere Brandschutzmaßnahmen) könnte das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 70 BayBO erforderlich oder vorteilhafter sein.
    • Konkreter Sachverhalt: Angenommen, die Garage des Nachbarn soll eine Grundfläche von 48 m² und eine Höhe von 3 m haben. Als klassische Garage im Innenbereich käme hier eine Genehmigungsfreistellung in Betracht.
    • Einhaltung der Vorschriften: Unabhängig davon, ob eine Genehmigungsfreistellung oder ein vereinfachtes Verfahren angewandt wird, müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Abstandsflächenregelungen und Brandschutz) eingehalten werden.
Ergebnis:
  • Für die geplante Garage des Nachbarn wäre in diesem Fall eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 57 BayBO vorteilhaft, da sie unter die genannten Voraussetzungen fällt und dadurch ein formelles Bauantragsverfahren vermieden werden könnte.
  • Die Familie Schmidt sollte dennoch sicherstellen, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften für das Bauvorhaben eingehalten werden, um mögliche Konflikte und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Aufgabe 4)

Du bist ein Rechtsanwalt, der von einem Mandanten, Herrn Müller, beauftragt wurde, einen Widerspruch gegen eine Baugenehmigung für einen Neubau in einem Wohngebiet zu erheben. Die Baugenehmigung wurde von der zuständigen Behörde am 01.03.2023 erteilt und am 04.03.2023 bekannt gemacht. Herr Müller ist der Ansicht, dass das Vorhaben gegen die Bebauungspläne verstößt und erhebliche Lärmbelästigungen für die Anwohner verursachen wird. In diesem Zusammenhang sind Sie gebeten, den Widerspruch auszuarbeiten und die Erfolgsaussichten zu analysieren.

a)

Berechne die Frist zur Erhebung des Widerspruchs. Fällt diese Frist auf einen arbeitsfreien Tag, was gilt dann?

Lösung:

Berechnung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs:

  • Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen Verwaltungsakte beträgt nach deutschem Verwaltungsrecht in der Regel einen Monat.
  • Die Baugenehmigung wurde am 04.03.2023 bekannt gemacht. Somit beginnt die Frist am 05.03.2023 zu laufen.
  • Ein Monat später ist der 05.04.2023. Dies ist der letzte Tag, an dem der Widerspruch erhoben werden kann, wenn es sich um einen Werktag handelt.

Was gilt, wenn die Frist auf einen arbeitsfreien Tag fällt:

  • Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Frist nach § 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bis zum Ende des nächsten Werktages.
  • Überprüfen wir den 05.04.2023:
    • Der 05.04.2023 ist ein Mittwoch, also ein Werktag. Somit endet die Frist tatsächlich am 05.04.2023.

b)

Erläutere, welche aufschiebende Wirkung der Widerspruch gem. § 80 Abs. 1 VwGO hat und unter welchen Umständen diese Wirkung ausgeschlossen sein könnte.

Lösung:

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gem. § 80 Abs. 1 VwGO:

  • Gemäß § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der angefochtene Verwaltungsakt (in diesem Fall die Baugenehmigung) vorerst nicht vollzogen werden darf, bis über den Widerspruch entschieden wurde.

Umstände, unter denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen sein könnte:

  • Gesetzlicher Ausschluss: Gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung bei bestimmten Arten von Verwaltungsakten, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind, z.B. in bestimmten Bereichen der Ordnungsverwaltung oder bei sofort vollziehbaren Anordnungen.
  • Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die Behörde kann gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts anordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss aber besonders begründet werden.
  • Gerichtliche Entscheidung: Ein Gericht kann auf Antrag entweder die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen oder aussetzen, wenn die Interessenabwägung dies erfordert.

c)

Benenne mögliche Argumente, die den Widerspruch von Herrn Müller stützen könnten, und analysiere, ob diese Argumente rechtlich haltbar sind.

Lösung:

Mögliche Argumente für den Widerspruch von Herrn Müller:

  • Verstoß gegen den Bebauungsplan: Herr Müller kann argumentieren, dass die geplante Bautätigkeit gegen die bestehenden Bebauungspläne verstößt. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die vorgesehenen Bauhöhen, Bauweisen oder Nutzungsarten im Widerspruch zu den festgelegten Vorgaben des Bebauungsplans stehen.
  • Erhebliche Lärmbelästigung: Ein weiteres Argument könnte sein, dass der Neubau zu einer erheblichen Lärmbelästigung für die Anwohner führen wird. Hierbei könnten Punkte wie zusätzlicher Verkehrslärm durch eine erhöhte Verkehrsdichte oder Lärm durch Baumaßnahmen angeführt werden.
  • Wahrung des Gebietscharakters: Herr Müller könnte geltend machen, dass der Neubau nicht in das bestehende Wohngebiet passt und den Charakter des Viertels beeinträchtigt. Gerade bei historischen Stadtteilen oder besonderen Wohngebieten kann dies ein wichtiger Faktor sein.

Rechtliche Haltbarkeit der Argumente:

  • Verstoß gegen den Bebauungsplan: Dieses Argument ist rechtlich dann haltbar, wenn tatsächlich eine Abweichung des Bauvorhabens vom gültigen Bebauungsplan nachgewiesen werden kann. Dazu müsste eine genaue Prüfung der Pläne und der Bauvorschriften durchgeführt werden.
  • Erhebliche Lärmbelästigung: Um dieses Argument zu stützen, müssten konkrete Nachweise oder Prognosen vorgelegt werden, die die Lärmbelästigung quantifizieren. Gutachten oder Lärmschutzberichte können hier eine entscheidende Rolle spielen. Bei nachgewiesener erheblicher Lärmbelästigung könnte der Widerspruch Erfolg haben.
  • Wahrung des Gebietscharakters: Auch dieses Argument kann rechtlich haltbar sein, insbesondere wenn es um den Schutz eines historischen oder besonders schützenswerten Wohngebietes geht. Hierbei kann auf Vorschriften des Denkmalschutzes oder spezielle städtebauliche Erhaltungsverordnungen verwiesen werden.
  • Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Argumente von Herrn Müller eine gute Grundlage für einen Widerspruch darstellen können, vorausgesetzt, sie werden durch konkrete Beweise und rechtliche Vorschriften untermauert.

d)

Erkläre den weiteren Verlauf, falls die Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung bestätigt. Welche Schritte könnte Herr Müller als nächstes unternehmen?

Lösung:

Weiterer Verlauf und mögliche Schritte nach Bestätigung der Baugenehmigung durch die Widerspruchsbehörde:

  • Bestätigung der Baugenehmigung: Sollte die Widerspruchsbehörde den Widerspruch von Herrn Müller ablehnen und die Baugenehmigung bestätigen, so bleibt die Baugenehmigung rechtskräftig.

Mögliche weitere Schritte von Herr Müller:

  • Erhebung einer Anfechtungsklage: Herr Müller kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid der Widerspruchsbehörde erheben (§ 80 Abs. 5 VwGO). Diese Klage müsste innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden.
  • Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz: Um den Vollzug der Baugenehmigung während des laufenden Gerichtverfahrens zu verhindern, kann Herr Müller gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) stellen. Hiermit kann er erreichen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt oder angeordnet wird.

Gerichtsverfahren:

  • Im Prozess vor dem Verwaltungsgericht wird die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung erneut geprüft. Herr Müller kann seine Argumente und Beweise vorbringen, um die Unrechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu beweisen.
  • Die Behörde wird ihrerseits die Gründe für die Erteilung der Baugenehmigung und die Ablehnung des Widerspruchs vortragen.
  • Das Gericht entscheidet dann, ob die Baugenehmigung aufrecht erhalten bleibt oder aufgehoben wird.

Mögliche Berufung und Revision:

  • Sollte das Verwaltungsgericht die Klage abweisen, kann Herr Müller unter bestimmten Voraussetzungen Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht einlegen.
  • In letzter Instanz kann ggf. eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Betracht kommen. Diese Möglichkeiten hängen von den jeweiligen Erfolgsaussichten und den rechtlichen Voraussetzungen ab.
Sign Up

Melde dich kostenlos an, um Zugriff auf das vollständige Dokument zu erhalten

Mit unserer kostenlosen Lernplattform erhältst du Zugang zu Millionen von Dokumenten, Karteikarten und Unterlagen.

Kostenloses Konto erstellen

Du hast bereits ein Konto? Anmelden